§ 82 lit f GewO 1859 - Ist ein Arbeitnehmer am ersten Tag nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit rund 2 Stunden zu spät zur Arbeit erschienen, ist darin zwar ein Verstoß gegen seine Arbeitspflicht zu verstehen; davon, dass dieses Verhalten des Arbeitnehmers von vornherein nur so verstanden werden konnte, dass er grundsätzlich nicht mehr bereit wäre, die geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen, kann aber keine Rede sein.