Art 39 EG - Abgabepflichtige, die ihren Herkunftsmitgliedstaat verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat als Beamte der Europäischen Gemeinschaften tätig zu werden, haben Anspruch auf Gewährung der Steuerabzüge, die im inländischen Steuersystem des Herkunftsmitgliedstaats vorgesehen sind und nicht an ihre Beamtenbezüge anknüpfen. In diesem Zusammenhang verstößt aber eine nationale Regelung wie § 10 Abs 1 Z 8 dEStG gegen Art 39 EG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer iVm Art 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der EU, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.