§ 27 Z 4, § 8 Abs 3, § 32 AngG - Ist ein Arbeitnehmer nach einem abgelehnten Urlaubsantrag eigenmächtig dem Dienst einen Tag fern geblieben, um seinen schwer kranken, im Ausland lebenden Bruder zu einer wichtigen Krankenhausuntersuchung zu bringen, stellt dies zwar einen das Unterlassen der Dienstleistung rechtfertigenden Dienstverhinderungsgrund dar und macht die aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung zu einer unberechtigten; hat er seinem Arbeitgeber den Grund für seinen Urlaubswunsch jedoch nie bekannt gegeben, obwohl dieser dem Urlaubsansuchen bei Kenntnis des wahren Grundes aller Voraussicht nach entsprochen hätte, trifft den Arbeitnehmer ein derart großes Mitverschulden an der ungerechtfertigten Entlassung, dass ihm keine entlassungsabhängigen Ansprüche zustehen.