§ 21 Abs 1 AlVG - Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. 6. das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim HVSVT gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Liegen diese Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.