§ 32 AngG, § 1162c ABGB - Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an einer ungerechtfertigten Entlassung kommt nur dann in Betracht, wenn ein zusätzliches Verhalten des Arbeitnehmers gegeben ist, das von dem zur Entlassung Anlass gebenden Verhalten unabhängig, für die Entlassung aber kausal ist. Der Vorteilsausgleich dient nicht dazu, einer ungerechtfertigten Entlassung doch noch - zum Teil - zum Erfolg zu verhelfen.