§ 25 Abs 1 AlVG - Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz (dolus eventualis) des Versicherten voraus. Hat aber die Versicherte bzw. ihr anwesender Ehepartner bei der ersten Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld Belege über die dem Ehepartner zustehende Versehrtenrente vorgelegt und hat der Sachbearbeiter Einsicht genommen und dazu erklärt, diese Belege seien für den Anspruch nicht von Relevanz, kann in der Unterlassung der Anführung der Versehrtenrente des Ehepartners im Antragsformular weder für diese erstmalige Antragstellung noch für die folgenden ein vorsätzliches Verhalten angenommen werden.