§ 15 Abs 3 lit a BAG - Verletzt ein Lehrling in der Berufsschule einen Mitschüler zwar nur geringfügig, liegt bei dem Lehrling aber eine hohe grundsätzliche Gewaltbereitschaft vor, die sich insbesondere in der Ausübung von verbalem und physischem Druck gegenüber Schwächeren äußert, ist die Gefahr nicht zu vernachlässigen, dass der Lehrling auch gegenüber Arbeitskollegen im Betrieb ein derartiges Verhalten an den Tag legt. Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist daher gerechtfertigt.