§ 1162b ABGB, § 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG - Die Entlassung eines Fußballspielers wegen Nichterscheinens zum Training war in folgendem Fall infolge des Verhaltens des Arbeitgebers ungerechtfertigt: Dem Sportdirektor eines Fußballvereins war einerseits bekannt, dass einer seiner Spieler nicht zum Training erschienen war, und andererseits, dass der Trainer beabsichtigte, den Spieler weiterhin in der Kampfmannschaft trainieren zu lassen. Dennoch hat er den Spieler bei dem einzigen vor der Entlassung geführten Gespräch nicht darauf angesprochen, dass er nicht trainiere, sondern vielmehr in dessen Gegenwart Telefonate mit anderen Vereinen über die Möglichkeit geführt, den Spieler bei einem anderen Verein einzusetzen. Er beendete das Gespräch mit den Worten, in der Kampfmannschaft sei der Kader schon geschlossen, weshalb für den Spieler kein Platz mehr bestünde, und er solle sich einen anderen Verein suchen. Der Spieler konnte daher nach Übung des redlichen Verkehrs davon ausgehen, dass seine Teilnahme am Training nicht nur bloß nicht mehr erforderlich, sondern im Gegenteil sogar nicht mehr erwünscht sei.