§ 18 Abs 1 Nr 1 dEStG, § 22 Z 1 lit a EStG - Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten (hier: Handbücher, Montage-, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen sowie Schulungsunterlagen für verschiedene Auftraggeber) durch einen „technischen Redakteur“ ist eine schriftstellerische Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 dEStG, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint. Dies kann sowohl dann anzunehmen sein, wenn der Text den Umgang mit einem technischen Gerät beschreibt, als auch dann, wenn er sich auf das reine Beschreiben der Eigenschaften eines Geräts beschränkt.