§ 17 Abs 4 EStG, § 1 Z 4 VO BGBl II 2001/382 - Auch wenn eine Publikation vorwiegend darauf ausgerichtet ist, öffentliche kommunale Informationen an andere Redaktionen und Medien zwecks allfälliger publizistischer Weiterverarbeitung zu vermitteln, um eine Verbindung zum Bürger herzustellen, kann eine journalistische Tätigkeit vorliegen, wenn die Verfassung der Texte als Mitwirkung bei der Berichterstattung bzw. Kommentierung von aktuellem Geschehen anzusehen ist.