§ 273 ASVG - Ist ein zuletzt als Informatiker bzw. EDV-Techniker beschäftigter Versicherter aufgrund seines Leistungskalküls noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen sowie kurzzeitig im Gehen und Stehen zu verrichten, wobei die sitzende Tätigkeit durch einen Lagewechsel in Form eines kurzzeitigen Aufstehens und Gehens von ein paar Schritten zwei bis drei Mal pro Arbeitshalbtag zu unterbrechen ist und Bildschirmarbeiten sowie geistige Arbeiten auch unter Zeitdruck nicht ausgeschlossen sind, kann er Tätigkeiten als Informatiker und verwandte sowie spezialisierte Tätigkeiten weiterhin verrichten und ist nicht berufsunfähig iSd § 273 ASVG. Es ist evident, dass die - für den Beruf des Informatikers typischen - Bildschirmarbeiten nicht in Zwangshaltung verrichtet werden müssen und diese leicht vermieden werden können. OGH 29.04.2003, 10 ObS 140/03s.