§ 1486 ABGB - Die Verjährung eines Rechtes beginnt grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis der Entstehung des Anspruchs und der Person des Verpflichteten zu laufen, sondern vielmehr bereits mit der objektiven Möglichkeit, zu klagen. Daher ist auch die Rechtsauffassung unhaltbar, dass die Fälligkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche erst dann eintritt, wenn die Frage der Arbeitgeberidentität sowie die Beendigungsumstände geklärt sind. Eine derartige Rechtauffassung hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber durch Bestreitung seiner Arbeitgebereigenschaft oder auch nur der Umstände der Auflösung des Dienstverhältnisses den Zeitpunkt der Fälligkeit der ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen beliebig hinausschieben könnte. OLG Wien 06.08.2003, 8 Ra 92/03p. (Revision unzulässig)