§ 308 EO, Art 6 EMRK, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO - Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde (hier: Auskunft der Gebietskrankenkasse hinsichtlich Beschäftiger und Beschäftigungszeiten eines Verpflichteten im Drittschuldnerprozess) Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 Abs 1 EMRK dar, die gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO die Nichtigkeit des Urteils nach sich zieht.