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Entlassung wegen versuchter Konkurrenztätigkeit

ArbeitsrechtARD 5444/10/2003 Heft 5444 v. 21.10.2003

§ 82 lit e GewO 1859 - Unterbreitet ein Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis einem Kunden seines Arbeitgebers das bereits hinsichtlich Preis und Leistungsumfang hinreichend konkretisierte Anbot, bestimmte Leistungen in Zukunft mit seinem eigenen Unternehmen zu erbringen, liegt bereits ein die Entlassung nach § 82 lit e GewO rechtfertigendes verbotenes Konkurrenzgeschäft vor. Ein Vertragsabschluss ist für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes nicht erforderlich, da der Tatbestand des § 82 lit e GewO nicht die Vollendung der Tat voraussetzt, sondern bereits der Versuch als ein „der Verwendung im Dienst abträgliches Nebengeschäft“ anzusehen ist.

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