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Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich Trinkgeld

ArbeitsrechtARD 5441/4/2003 Heft 5441 v. 10.10.2003

Art XLII EGZPO, § 10 Abs 5 AngG - Dem Begriff des „Trinkgeldes“ ist immanent, dass dieses dem Bedienungspersonal und nicht unmittelbar dem Vertragspartner (Arbeitgeber) zufließen soll. Ist es aber in einem Betrieb (hier: Clubbetrieb und Abhaltung von Veranstaltungen in den Clubräumlichkeiten) üblich, die Trinkgelder nicht direkt an das Bedienungspersonal zu bezahlen, sondern dem Arbeitgeber zukommen zu lassen, sei es dass dieses bar an inkassoberechtigte Mitarbeiter ausgefolgt wird, sei es dass dieses durch „Aufrunden des Rechnungsbetrages“ im Überweisungsweg dem Arbeitgeber zukommt, handelt es sich sohin inhaltlich um „Treuhandvermögen“, das von den Kunden des Arbeitgebers erkennbar zur Ausfolgung an das Bedienungspersonal gewidmet war.

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