§ 82a GewO, § 863 ABGB - Von einer schlüssigen Austrittserklärung ist nur dann auszugehen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln.