§ 4 Abs 1 EStG - Für die Frage, in welchem Wirtschaftsjahr der Veräußerungserlös aus der Veräußerung einer Liegenschaft zu erfassen ist, kommt es nicht auf die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an. Maßgebend ist, wann das wirtschaftliche Eigentum übertragen wurde. Wirtschaftliches Eigentum an einer Liegenschaft - wenn der Käufer bereits in der Lage ist, das Grundstück zu gebrauchen und zu nutzen und von dieser Herrschaftsgewalt jeden auszuschließen - ist auch möglich, wenn der zivilrechtliche Eigentumserwerb noch nicht erfolgt ist.