§ 227a, § 228a ASVG - Die Bemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung verringert sich zwar durch Zeiten der Kindererziehung durch die zusätzlich zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, andererseits erhöht sich aber der Steigerungsbetrag durch die Berücksichtigung von nicht deckenden Kindererziehungszeiten. Im Ergebnis ist der Versicherte daher durch Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Bezug auf die Pensionshöhe begünstigt.