§ 4 Abs 5g KV-Metallgewerbe - Da gemäß § 4 Abs 5g Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes die Abgeltung eines bei Ende des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens - außer bei gerechtfertigter und vom Arbeitnehmer verschuldeter Entlassung, Arbeitnehmerkündigung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt - mit der Überstundenentlohnung zu erfolgen hat, sind auch offene Mehrstunden mit dem Überstundenentgelt einschließlich eines 50%igen Überstundenzuschlages abzugelten. OLG Wien 04.12.2002, 9 Ra 325/02h.