§ 1051 ABGB, § 1, § 2 AngG, KV-Gewerbeangestellte - Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer (hier: ein Kaufhausdetektiv) als Arbeiter oder Angestellter beschäftigt ist und welcher KV daher zur Anwendung kommt, ist die Anmeldung als Angestellter zur Sozialversicherung nicht ausschlaggebend, die Angestelltenqualifikation ergibt sich jedoch aus dem Gesamtbild der Beschäftigung, insbesondere aus der vom Arbeitgeber selbst vorgenommenen Anmeldung zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit den im Dienstvertrag geregelten Bestimmungen.