§ 9 Abs 3 ArbVG, KV-Handel, KV-Datenverarbeitung - Liegt bei einem Unternehmen eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetrieb oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, findet gemäß § 9 Abs 3 ArbVG jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb aus wirtschaftlicher Sicht die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.