§ 23 Z 2 EStG - Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG vereinbart, dass für den Fall des Konkurses über das Vermögen eines Kommanditisten der betroffene Kommanditist aus der KG ausscheidet und die KG - nach Ermittlung eines Ausscheidungsguthabens durch Erstellung einer Bilanz auf den Tag der Abschichtung - dann mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wäre es gesellschaftsvertrags- und gesetzeskonform, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter (hier: am 7. 3. 1986) sein Kommanditanteil zunächst den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zuwächst, falls kein neuer Kommanditist in die KG eintritt (vgl. § 138 HGB iVm Art 7 Nr 15 EVHGB).