§ 301 Abs 2 und Abs 3 EO - Die Regelung des § 301 Abs 2 EO, wonach der Drittschuldner seine Erklärung nicht nur direkt dem Exekutionsgericht und in Abschrift an den betreibenden Gläubiger übersenden kann, sondern die Drittschuldnererklärung auch vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines Aufenthaltes zu Protokoll geben kann, steht der Rechtsansicht nicht entgegen, dass der Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet ist, wenn er die Drittschuldnererklärung zwar dem Gericht, nicht aber dem betreibenden Gläubiger übersendet hat.