§ 301 Abs 3 EO - Wenn der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung zwar dem Gericht, nicht jedoch auch (in Abschrift) dem betreibenden Gläubiger übersendet, trifft ihn im Drittschuldnerprozess die Kostenersatzsanktion des § 301 Abs 3 EO.
OLG Wien 09.07.2001, 10 Ra 215/01p