§ 879, § 1153 ABGB - Es besteht kein allgemeines Recht jedes Arbeitnehmers auf „Beschäftigung“, also auf das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste. Unabhängig von einer Verschuldenszuweisung, also unabhängig davon, wer den tief greifenden Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überwiegend verschuldet hat, besteht bereits aus objektiver Sicht ein keineswegs zu vernachlässigendes Interesse des Arbeitgebers an einer reibungslosen Abwicklung des Dienstbetriebes, was umso mehr dort gelten muss, wo - wie im vorliegenden Fall - die Gesundheit von Krankenhauspatienten betroffen ist.