§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Hinsichtlich Bewirtungsspesen ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtige Einkünfte bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch dessen gesellschaftliches Ansehen fördern; dem gesellschaftlichen Ansehen förderlich ist nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt (vgl. VwGH 17.09.1997, 95/13/0245, ARD 4886/24/97).