§ 16 Abs 2 KesselG - Indem § 16 Abs 2 Kesselgesetz den Wechsel der einmal gewählten Kesselprüfstelle grundsätzlich nur mit Zustimmung der Behörde erlaubt, beschränkt diese Bestimmung die Möglichkeit der Erwerbsausübung durch Kesselprüfstellen und greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit ein. § 16 Abs 2 KesselG wird daher mit Ablauf des 30. 6. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 28.06. 2003, G 63/00.