Entgeltanspruch
In der Praxis wird während der Kündigungsfrist immer wieder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Dienstfreistellung gewährt. Während der Dienstfreistellung ist dem Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB das volle Entgelt fortzuzahlen (vgl. OLG Wien 29.08. 1996, 10 Ra 148/96z, ARD 4850/14/97; OGH 18.03. 1999, 8 ObA 49/99k, ARD 5031/13/99, oder OGH 14.04. 1999, 9 ObA 63/99a, ARD 5048/6/99).