§ 4 Abs 3, § 13 HbG, § 24 Abs 2 ArbVG - Kann ein Hausbesorger seine Dienstwohnung unter zwei unterschiedlich großen Wohnungen auswählen und entscheidet er sich dabei für die größere Wohnung, kann im Dienstvertrag aufgrund des Günstigkeitsprinzips als Gegenleistung für den Mehrwert der größeren Wohnung die Unentgeltlichkeit weiterer Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Garagenflächen) vereinbart werden, selbst wenn für diese Tätigkeiten der anzuwendende Mindestlohntarif ein Mindestentgelt vorsieht.