§ 18 WEG, § 3 AVRAG - Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine eigene Rechtspersönlichkeit in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu. Sie tritt mit ihrer Entstehung in das bisher zur Gesamtheit der Miteigentümer bestehende Hausbesorger-Dienstverhältnis ein und haftet auch für die bisherigen Verbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis.
OGH 07.05.2003, 9 ObA 45/03p