§ 1 Abs 2 Z 2 MRG - Die Klagslegitimation hinsichtlich Räumung einer einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnung, die in der Folge der Enkel des Arbeitnehmers nutzt, liegt beim Eigentümer der Wohnung, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich der Wohnung nicht Vertragspartner des Arbeitnehmers war, sondern ihm nur ein Einweisungsrecht zukam. Nur der Wohnungseigentümer ist diesfalls berechtigt, die Räumungsklage zu führen.