§ 32 Z 1 lit b, § 37 Abs 2 EStG - Verpflichtet sich ein Hauseigentümer gegenüber dem Mieter einer Tabaktrafik, der entgeltlich auf das Mietrecht verzichtet, ein neues Geschäftslokal zum Zwecke des Betriebes einer Tabaktrafik zur Miete bei sonstiger Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, anzubieten, liegt kein zu besteuerndes Optionsrecht des Mieters vor, „entweder ein Mietrecht angeboten zu erhalten oder im Falle der Nichtannahme eines solchen Mietrechts sich für die Vertragsstrafe zu entscheiden“. VwGH 26.03.2003, 98/13/0171. (Bescheid aufgehoben)