§ 19, § 30 Abs 4 EStG - Ist aus einem Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und der Besteuerung unterworfen worden, wobei spätere Abflüsse noch nicht berücksichtigt wurden, so müssen, um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden, nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen im Abflussjahr bis zum Betrag des zuvor erzielten Gewinns zum Ausgleich mit anderen Einkünften (Einkunftsarten) zugelassen werden. Das „relative Verlustausgleichsverbot“ des § 30 Abs 4 letzter Satz EStG ist einschränkend dahin gehend zu interpretieren, dass Verluste nur dann nicht ausgleichsfähig sind, wenn aus einem Spekulationsgeschäft insgesamt ein Verlust erzielt wurde.