§ 34 Abs 2 lit b Stmk. L-VBG - Wenn ein Stoß derart kräftig ausfällt, dass ein Sturz nur durch Abstützen vermieden werden kann, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass darin eine Tätlichkeit iSd § 34 Abs 2 lit b Steiermärkisches Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Stmk. L-VBG) liegt.