§ 24 HVertrG, § 37 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EStG idF BGBl 1993/818 - Eine Steuerermäßigung gemäß § 37 EStG kommt beim Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht in Betracht, weil es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG in erster Linie um eine Abgeltung künftig entgehender Provisionen handelt und somit kein Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe vorliegt.