USt-Protokoll 2003, Homepage des BMF 04.08.2003
Ein Vortragender interpretierte § 11 UStG folgendermaßen:
Die neu hinzugekommenen Rechnungsmerkmale des § 11 Abs 1 Z 6 UStG beträfen beispielsweise Ärzte nicht, weil sie keine Rechnungen an Unternehmer ausstellten. Rechnungen der Ärzte müssten daher überhaupt keine der in § 11 Abs 1 UStG genannten Rechnungsmerkmale enthalten, insbesondere keine fortlaufende Nummer und keinen Hinweis auf die Steuerbefreiung.