§ 175 ASVG, § 90 B-KUVG - Die Heimfahrt von einem nach dem offiziellen Dienstschluss stattfindenden 3½-stündigen Beisammensein unter Arbeitskollegen, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügt und keiner eine Funktion als Belegschaftsvertreter innehat, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz, auch wenn dabei über die Auswirkungen geplanter Umstrukturierungsmaßnahmen des Arbeitgebers gesprochen wird.