Änderung des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) u.a. betreffend Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die aufgrund des § 45 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) bewilligt worden sind und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen und abzuschließen sind. BGBl I 2003/66, ausgegeben am 14.08. 2003.