§ 7 Abs 1 Z 1 BPG - Da der Arbeitgeber ohne Sondervereinbarung überhaupt nicht zur Leistung einer Betriebspension verpflichtet ist, kann er sich die Leistung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BPG wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung die aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft für eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis u.a. nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung, wonach eine Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Anwartschaften nach sich ziehen soll, grundsätzlich zulässig ist.