§ 5 Abs 1 BPG - In § 5 Abs 1 BPG wird der Grundsatz normiert, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsanfalls alle aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar sind. Eine Ausnahme ist nur insofern vorgesehen, als in der Vereinbarung über die Errichtung oder den Beitritt zu einer Pensionskasse vorgesehen werden kann, dass aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaften erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens 5 Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar werden.