§ 914 ABGB, § 6 BPG - Hat ein Unternehmen jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt und dient es nur mehr dem Halten von zweckgebundenen Kapitalbeträgen, ist ein einseitiger Widerruf von gewährten Pensionsleistungen zugunsten anderer Gläubiger unzulässig.
OGH 26.06.2002, 9 ObA 2/02p