Art 141 EG - Die Regelung einer Betriebspensionsordnung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die für den Pensionsanspruch erforderliche Mindestdienstzeit von 10 Jahren anrechenbar sind, stellt eine unmittelbare Diskriminierung der Frauen beim Zugang zu dem Betriebsrentensystem dar und verstößt gegen den in Art 141 EG normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.