§ 223 Abs 2, § 255 Abs 4 ASVG - In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nach den Verhältnissen zum Stichtag. Der Stichtag ist bei Anträgen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.