§ 362 ASVG, § 68 ASGG - Hat der Versicherungsträger den Antrag eines Versicherten auf Gewährung einer Invaliditätspension zurückgewiesen, weil er vor Ablauf eines Jahres nach Abweisung eines ebensolchen Antrages gestellt worden ist, hat das Gericht das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft machen kann. Es genügt nicht, dass der Versicherte irgendeine Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft macht, sondern es muss sich um eine Änderung handeln, die wesentlich ist, indem sie nunmehr eine Entscheidung iSd Leistungsantrages des Versicherten rechtfertigen kann.