§ 914 ABGB - Ist ein Betriebspensionsvertrag objektiv dahin gehend auszulegen, dass dem Arbeitnehmer dann eine Betriebspension zusteht, wenn er mindestens 10 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war, das Dienstverhältnis erst mit dem vollendeten 65. Lebensjahr beendet wird und der Pensionsberechtigte - entweder bei Erreichung eines bestimmten Alters oder infolge Arbeitsunfähigkeit - vom Aktivstand beim Arbeitgeber direkt in die Pension wechselt, ist die Auslegung des Arbeitnehmers, es käme nur darauf an, dass das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert habe, und es sei für den Pensionsanspruch unschädlich, dass er schon im Alter von 41 Jahren aufgrund einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses wieder aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden sei, unzulässig. Diese „selektive“ Auslegung des Pensionsvertrages trägt dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen nicht ausreichend Rechnung. OGH 26.02.2003, 9 ObA 197/02i.