§ 914, § 915 ABGB - Eine Betriebspensionszusage ist nach § 914 ABGB und § 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut der Formulierung, sondern wie die Erklärung nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden und wie sie gehandhabt wurde. Undeutliche Äußerungen gereichen dem zum Nachteil, der sich ihrer bedient hat.