§ 50 ASVG, § 15 EStG, § 6 Sachbezugs-VO - Die in § 6 Abs 1 Z 1 der Sachbezugs-VO, BGBl 1992/642 idF 1994/319, genannten Holzdeputate, d.h. die Lieferung von fertig aufgearbeitetem Hartholz, Weichholz und Sägeabfallholz, können nicht mit einer Sachleistung gleichgestellt werden, die in der Erlaubnis besteht, sich eine bestimmte Menge Holz „am Stock“ unter erheblicher Arbeitsleistung anzueignen. Es besteht zwischen einem fertig aufgearbeiteten Brennholz und einem Brennholz „am Stock“ - jeweils als „geldwerte Sache“ betrachtet - ein erheblicher Unterschied in der Notwendigkeit, den Baum erst zu fällen, zu entasten, zu entrinden, abzulängen und zum Waldweg zu transportieren.