§ 1 Abs 2 LVO - Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung 1990 (LVO) auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die konkrete Neigung eines Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg. „typischerweise“) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. VwGH 30.07.2002, 96/14/0116, ARD 5387/18/2003).