§ 35 ASVG - Ist nicht der in einem „Werkvertrag“ beschäftigte Partieführer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet, ergibt sich aus seinen Möglichkeiten, die übernommenen Tätigkeiten durch Subunternehmer oder Dienstnehmer verrichten zu lassen, das Ausmaß der übernommenen Arbeitsmenge zu bestimmen und über die Zahl der Mitarbeiter zu disponieren, nicht schon seine Dienstgebereigenschaft gegenüber den Mitgliedern seiner Arbeitspartie.