§ 35 Abs 1, § 58 Abs 2 ASVG - Für die Frage, wer als Dienstgeber anzusehen und damit für die Abfuhr der SV-Beiträge verantwortlich ist, kommt es darauf an, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird und wem die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht, wofür das Eigentum am Betrieb in erster Linie maßgebend ist. Behaupten Ehepartner hinsichtlich des von ihnen gemeinsam geführten Betriebs (hier: ein Hotel), dass nur einer von ihnen Alleineigentümer des Hotels ist, ist auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse abzustellen.